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ieser Beitrag soll dem Prakti-
ker unter Berücksichtigung
des Jahressteuergesetzes 2018,
der letzten Wartungserlässe des BMF
und der jüngsten höchstgerichtlichen
Judikatur einen pointierten Überblick
über wesentliche ertrag- und ver-
kehrsteuerliche Eckpunkte und Opti-
mierungsansätze ab 2019 für die häu-
figsten Rechtsformen (GmbH, KG und
natürliche Person) geben und spannt
den Bogen von der Gründung bzw.
dem Unternehmenserwerb über die
laufende Besteuerung bis hin zur Über-
tragung (bei Immobilien mit Fruchtge-
nussvorbehalt).
1) Gründung bzw.
Unternehmenserwerb
Grunderwerbsteuer
Die Einlage von Grundstücken in die
Kapitalrücklage einer GmbH oder KG
(d.h. ohne Erhöhung des Stamm- bzw.
Fixkapitals) unterliegt nach Ansicht
des BMF der Grunderwerbsteuer mit
dem Stufentarif vom Grundstückswert.
Demgegenüber sieht das BMF bei Ein-
lage in das variable Kapitalkonto einer
KG eine Gegenleistung im Anspruch
des Gesellschafters gegenüber der KG
auf Auszahlung bzw. Entnahme, wes-
halb der 3,5%ige Steuersatz auf den
Verkehrswert der Gegenleistung (und
damit der eingelegten Immobilie) zur
Anwendung gelangt.
Gleichzeitig führt eine Sacheinlage
regelmäßig zu einer ertragsteuerlichen
Realisation (bei GmbH immer zu
100%, sonst – von Fällen der Schenkung
abgesehen – in Höhe der „Fremdquote“,
d.h. in Höhe der Beteiligung der ande-
ren Personengesellschafter; vgl. Rz 6020,
5927a und 5927b EStR).
2) Unternehmens- bzw.
Immobilienerwerb
Während der Erwerber eines (Teil-)
Betriebs oder Mitunternehmeranteils
(„Asset Deal“) die Möglichkeit zur
Abschreibung der erworbenen stillen
Reserven und des Firmenwerts hat
und die Zinsen für das zum Zweck des
Erwerbs aufgenommene Fremdkapital
als (Sonder-)Betriebsausgaben abset-
zen kann, bestehen diese Vorteile beim
Erwerb einer Kapitalgesellschaftsbe-
teiligung („Share Deal“) durch eine
natürliche Person oder Privatstiftung
nicht. Die Abzugsfähigkeit der Fremd-
kapitalzinsen kann allerdings dadurch
erzielt werden, dass der Erwerb über
eine Käufer-Kapitalgesellschaft er-
folgt, welche die erworbene Kapitalge-
sellschaft als Gruppenmitglied in ihre
Unternehmensgruppe einbezieht.
Ertragsteuerlich optimal wäre der
Erwerb einer vermögensverwaltenden
Immobilien-KG/-OG (mit Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung im
Privatvermögen), wodurch auch die er-
worbenen stillen Gebäudereserven ab-
geschrieben werden können. Anders als
beim Erwerb einer Immobilienkapital-
gesellschaft kann jedoch die Grunder-
werbsteuer kraft „Anteilsvereinigung“
durch Kauf eines Anteils von mehr als
5% durch einen gruppenmäßig nicht
verbundenen zweiten Gesellschafter
nicht vermieden werden, da bereits der
Wechsel von mindestens 95% der An-
teile an der Personengesellschaft zur
Grunderwerbsteuerpflicht führt.
3) Laufende Besteuerung
a) Strukturunterschiede der
einzelnen Rechtsformen
Die GmbH ermöglicht im Gegensatz
zur KG oder natürlichen Person eine
steuerschonende Thesaurierung der
(noch) nicht ausgeschüttetenGewinne,
wobei die Gewinne bereits nach Abzug
der 25%igen Körperschaftsteuer rein-
vestiert oder zur Fremdkapitaltilgung
verwendet werden können.
Aufgrund der Gruppenbesteuerung
kann zwischen Kapitalgesellschaf-
ten ein Ausgleich von Gewinnen und
Verlusten wie in einem Personenge-
sellschaftskonzern erzielt werden.
Verluste ausländischer Kapitalgesell-
schaften können beim österreichischen
Gruppenträger berücksichtigt werden,
während Verluste aus ausländischen
Betriebsstätten oder Immobilieninve-
stitionen (auch bei Zurechnung dieser
zu einer in- oder ausländischen KG)
nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 EStG
geltend gemacht werden (mit Nach-
versteuerung im Ausmaß des auslän-
dischen Verlustabzugs). Einschrän-
kungen bestehen im Fall von Verlusten
aus Drittstaaten, die mit Österreich
keine umfassende Amtshilfe verein-
bart haben.
ZUM AUTOR
DDr. Klaus
Wiedermann ist
Wirtschaftsprüfer
wiedermann@
steuer-bar.at
Welche wesentlichen ertrag- und
verkehrsteuerlichen Eckpunkte und
Optimierungsansätze wird es ab 2019
für die häufigsten Rechtsformen wie
GmbH oder KG geben?
© Z_WEI/ISTOCK
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4/2018