h) Besonderheiten für Einlagen-
rückzahlungen gemäß
BMF-Erlass vom 27.9.2017
Das in der KESt-Anmeldung bindend
ausgeübte Wahlrecht nach Pkt 1.3.1.
des Erlasses besteht unabhängig von der
unternehmensrechtlichen
Auflösung
disponibler Rücklagen. Eine Einlagen-
rückzahlung ist nach Ansicht des BMF
bei Vorhandensein disponibler Einlagen
(idR Kapitalrücklagen) auch bei Aus-
schüttung eines Bilanzgewinns möglich,
der nur Jahresüberschüsse beinhaltet,
selbst wenn die Kapitalrücklage in der
Bilanz niemals aufgelöst wird.
Verdeckte Ausschüttungen kön-
nen laut Ansicht des BMF im Erlass
(Pkt. 3.3.) rückgängig gemacht werden,
wenn die Vermögenszuwendung spä-
testens am Bilanzstichtag nach der ver-
deckten Ausschüttung von der Körper-
schaft rückgefordert und eine Forderung
bilanziert wird, oder können sogar im
Ergebnis KESt-frei behandelt werden,
wenn durch nachträgliche Anmeldung
(§ 96 Abs. 3 EStG) das Unterbleiben
eines KESt-Abzugs mit der Behandlung
als Einlagenrückzahlung begründet
wird (spätestens sieben Tage nach Ab-
lauf des Wirtschaftsjahrs der verdeckten
Ausschüttung bei Vorhandensein ent-
sprechender disponibler Einlagen unab-
hängig von der Auflösung der entspre-
chenden Kapitalrücklage).
i) GmbH-Gesellschafter-
Verrechnungskonto
Die Judikatur des VwGH 17.12.2014,
2011/13/0015, 26.2.2015, 2012/15/0177,
wurde mit KStR-Wartungserlass 2017
in die Rz 750 und 969 eingearbeitet.
Demnach liegt bei einem Verrech-
nungskonto des GmbH-Gesellschafters
nur dann eine verdeckte Ausschüttung
vor, wenn keine werthaltige Forderung
in der GmbH-Bilanz eingestellt wird
oder wenn die Rückzahlung nicht ge-
wollt bzw. aufgrund absehbarer Unein-
bringlichkeit von vornherein nicht zu
erwarten war.
Die Uneinbringlichkeit ist absehbar,
wenn keine ausreichende Bonität bzw.
keine Sicherheit vorhanden ist. Bei der
Prüfung der Bonität werden das aktu-
elle und zukünftige Einkommen und
die Fungibilität von Ersparnissen so-
wie die Belastungen von Seiten Dritter
(samt Unterhaltsansprüchen) beurteilt,
wobei bei Fehlen einer schriftlichen
Dokumentation eine höhere Verzin-
sung ähnlich einem Kontokorrent-
kredit gefordert wird. Das Fehlen von
Sicherheiten ab EUR 50.000,– hat In-
dizwirkung für das Nichtvorliegen ei-
ner werthaltigen Forderung, kann aber
vom Steuerpflichtigen mit guter Boni-
tät widerlegt werden. Demgegenüber
führt eine Verschlechterung der Bonität
bei Fehlen unverzüglicher Maßnahmen
der Gesellschaft zur Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung.
4) Exit/Veräußerung/Übertragung
a) Share Deal
Der Verkauf eines Kapitalgesellschafts-
anteils (wie z.B. einer Beteiligung an
einer GmbH) durch eine natürliche
Person unterliegt im Privat- und Be-
triebsvermögen (somit auch im Fall
eines Verkaufs durch eine KG) der
27,5%igen Besteuerung nach Maßgabe
des § 27a EStG.
Der Verkauf der Beteiligung an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch
eine GmbH (oder AG) ist im Gegensatz
zu einer internationalen Schachtelbetei-
ligung stets körperschaftsteuerpflichtig,
sodass sich die steuerfreie Ausschüttung
sämtlicher thesaurierter Gewinne vor
Verkauf zur Senkung des Kaufpreises
und des Veräußerungsgewinns emp-
fiehlt (anstatt eines bloßen Dividenden-
vorbehalts). Nach Rz 994 KStR 2013
i.d.F. KStR-Wartungserlass 2017 erfasst
der Mantelkauftatbestand im KStG nur
Verlustvorträge (d.h. Verluste aus Vor-
jahren), nicht mehr aber wie bisher Sie-
bentel aus Beteiligungsabschreibungen
im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG.
b) Asset Deal
Der Gewinn aus dem Verkauf eines
Betriebs oder Mitunternehmeranteils
durch eine natürliche Person ist nach
Maßgabe des § 37 Abs. 3 und 5 EStG
zu dritteln oder in den Fällen Pension,
Erwerbsunfähigkeit oder Tod „halbsatz-
Die Uneinbring-
lichkeit ist abseh-
bar, wenn keine
ausreichende
Bonität bzw. keine
Sicherheit vorhan-
den ist.
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schwer
punkt
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4/2018