ÖGSWissen - page 15

begünstigt“, vor Ablauf von sieben Jah-
ren jedoch nur um den Freibetrag von
(aliquot) EUR 7.300,– zu reduzieren.
Gewinne aus dem Verkauf einer von
natürlichen Personen gehaltenen KG
unterliegen gemäß § 27a Abs. 1 EStG
hinsichtlich des Beteiligungsvermögens
der KG bzw. gemäß § 30a Abs. 1 EStG
hinsichtlich des Immobilienvermögens
der KG dem 27,5%igen bzw. 30%igen
Sondersteuersatz. Ein diesbezüglicher
Veräußerungsverlust ist im Fall einer
betrieblich tätigen KG gemäß § 6 Z 2
lit. c und d EStG zu 55% bzw. 60% mit
anderen Einkünften (z.B. aus Vermie-
tung oder aus nicht selbständiger Arbeit)
ausgleichsfähig bzw. vortragsfähig. Seit
der Steuerreform 2015/2016 sind die Ko-
sten der Immobilienveräußerung bei Aus-
übung der Veranlagungsoption abzugs-
fähig. Dies wird auch der Judikatur des
VfGH (30.11.2017, G 183/2017) gerecht.
Abschichtung eines Kommandi-
tisten: Da eine Erwerbstätigkeit nicht
eingestellt werden kann, ist keine Halb-
satzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5
Z 3 EStG möglich (unabhängig davon,
ob ein zeitlicher Zusammenhang mit
der Beendigung einer [anderen] Er-
werbstätigkeit besteht oder nicht). Nach
Rz 7321 EStR ist demgegenüber der
Komplementär einer Mitunternehmer-
schaft auch dann erwerbstätig, wenn er
tatsächlich keine Tätigkeit ausübt.
c) Wegzugsbesteuerung ab 2019
Der Ratenzahlungszeitraum betref-
fend die Wegzugsbesteuerung wird von
sieben Jahren auf fünf Jahre verkürzt
(Anpassung an Anti Tax Avoidance
Directive [ATAD] der EU). Eine sofor-
tige Fälligstellung der restlichen Raten
erfolgt künftig nicht nur bei Verkauf
oder Entnahme der Wirtschaftsgüter
bzw. bei Überführung in einen Dritt-
staat, sondern auch bei Sitzverlegung in
einen Drittstaat, Liquidation, Insolvenz
und bei Säumnis mit einer Rate über
drei Monate.
d) Einbringung des Gebäudes
im Wege eines Baurechts
In § 16 Abs. 5 UmgrStG wurde durch
das JStG 2018 die Einbringung eines
Gebäudes im Wege eines Baurechts un-
ter Zurückbehaltung des Grund und
Bodens nunmehr ausdrücklich ermög-
licht: Dabei gilt die Übertragung des
Gebäudes als im Zuge der Einbringung
verwirklicht, wenn Baurechtsvertrag
und Einbringungsvertrag aufeinander
Bezug nehmen und das Gesuch auf
Einverleibung des Baurechts im Rück-
wirkungszeitraum gestellt wird und das
Baurecht in weiterer Folge auch tatsäch-
lich eingetragen wird.
n
Das Wichtigste für
die Selbstständigkeit:
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#glaubandich
Der Ratenzah-
lungszeitraum
betreffend die
Wegzugsbesteue-
rung wird von
sieben auf fünf
Jahre verkürzt.
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