b) Steuersatz/Steuerbelastung
Bei Einzel- oder Mitunternehmern redu-
ziert der 13%ige „Gewinnfreibetrag“ die
Ertragsteuerbelastung auf bis zu 43,5%,
während die Gesamtsteuerbelastung
körperschaftsteuerpflichtiger Gewinne
einer GmbH nach KESt-pflichtiger Aus-
schüttung 45,625% beträgt. Der investi-
tionsbedingte Gewinnfreibetrag kann
auch durch den (rechtzeitigen) Kauf
von für die Wertpapierdeckung gemäß
§ 14 EStG tauglichen Wertpapieren
erreicht werden (und nicht nur wie für
bis 31.12.2016 beginnende Wirtschafts-
jahre durch Wohnbauanleihen, wie es
allerdings rein sprachlich noch immer
in § 10 Abs. 3 Z 2 EStG heißt; § 124b
Z 252 EStG ordnet – legistisch frag-
würdig – an, dass man sich die vor dem
BGBl I 2014/13 geltende Rechtslage
selbst suchen soll).
c) Verluste
Laufende Verluste einer GmbH können
durch einen Zusammenschluss gemäß
Art. IV UmgrStG zu einer Mitunter-
nehmerschaft (z.B. über eine atypisch
stille Einlage in die GmbH) von einer
natürlichen Person verwertet werden.
Verlustvorträge einer GmbH können
hingegen durch eine Umwandlung
gemäß Art. II UmgrStG (z.B. in eine
KG) auf den Gesellschafter übertragen
werden, sofern dieser die Verluste im
Verlustentstehungszeitraum (mittelbar)
„miterlebt“ hat.
Die Beschränkung des Verlustabzugs
mit 75% der Einkünfte einer GmbH
kann durch Einbeziehung dieser GmbH
in eine Unternehmensgruppe (beispiels-
weise einer Holdinggesellschaft) vermie-
den werden. Demgegenüber besteht bei
natürlichen Personen keine Verlustab-
zugsgrenze mehr.
d) Beteiligungserträge/Hinzu-
rechnungsbesteuerung NEU
Beteiligungserträge aus Anteilen einer
GmbH an Kapitalgesellschaften sind
grundsätzlich steuerfrei. Ausländische
Dividenden (auch aus Drittstaaten) sind
ab einer Beteiligungshöhe von 10% nach
einem Jahr steuerfrei („internationale
Schachtelbeteiligung“), außer sie stam-
men aus niedrigbesteuerten Passivgesell-
schaften. Unter 10% Beteiligungshöhe
(„Portfolio-Dividenden) setzt die Be-
freiung vor 1.1.2019 Amtshilfe und eine
Mindestbesteuerung von 15% voraus.
Beteiligungserträge aus Anteilen
eines Einzelunternehmers oder Mitun-
ternehmers (z.B. Kommanditisten) an
in- und ausländischen Kapitalgesell-
schaften unterliegen bei Zufluss seit 2016
der Besteuerung mit dem 27,5%igen
Sondersteuersatz (§ 27a EStG; ohne Ab-
zug von Fremdkapitalzinsen).
Mit Wirkung ab 1.1.2019 wurde eine
Hinzurechnungsbesteuerung („CFC“-
Regelung) in Form einer MWR+ bei
der österr. Muttergesellschaft in § 10a
KStG eingeführt. Diese gilt für Toch-
tergesellschaften (> 50%; ausländischer
Sitz oder Geschäftsleitung) oder Aus-
landsbetriebsstätten (Treaty Override
entgegen der Befreiungsmethode) ohne
wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
hinsichtlich niedrig (bis 12,5%) be-
steuerter (zu mehr als einem Drittel der
Gesamteinkünfte inkl. Dividenden)
passiver Einkünfte, nämlich Zinsen,
Lizenzen, Dividenden (aus schädlichen
Passivgesellschaften) bzw. Einkünften
aus Anteilsveräußerungen, Finanzie-
rungsleasing, Tätigkeiten von Banken/
Versicherungen (sofern mehr als ein
Drittel konzernintern) oder konzern-
intern zwischengeschalteten Abrech-
nungsunternehmen. Für Beteiligungen
von 5% bis (grundsätzlich) 50% kommt
es bei einemUnternehmensschwerpunkt
mit niedrig besteuerten Passiveinkünf-
ten (exkl. steuerfreier Dividenden) zum
Methodenwechsel auf die Anrechnungs-
methode.
e) Vermögensverwaltende
Personengesellschaft
Gemäß EStR 2000 (Rz 6018) sind bei
vermögensverwaltenden Kommanditge-
sellschaften aus einemWerbungskosten-
überschuss resultierende Verluste, soweit
sie über die Hafteinlage (oder gleichwer-
tige Haftungserweiterung) des Kom-
manditisten hinausgehen, grundsätzlich
nicht diesem, sondern demKomplemen-
tär zuzurechnen. In gleicher Höhe sind
Einnahmenüberschüsse dem Komple-
mentär zuzurechnen. Demgegenüber
gehen Verluste kapitalistisch beteiligter,
beschränkt haftender Mitunterneh-
mer bei diesen seit 2016 auf Wartetaste
(§ 23a EStG).
f) Vorteile und Nachteile des
Betriebsvermögens
Das Halten von Immobilien- oder Ka-
pitalvermögen (samt Beteiligungen) im
Betriebsvermögen eines Einzelunter-
nehmens oder einer KG mit Gewinn
ermittlung nach § 5 ist grundsätzlich
steuerlich gegenüber dem Halten im
Privatvermögen vorteilhaft, außer es
handelt sich um nicht steuerverfan-
genes Kapitalaltvermögen (Erwerb vor
1.1.2011 bei Aktien- oder Fondsantei-
len, ansonsten vor 1.10.2011). Verlu-
stüberhänge aus Wertpapier- und Be-
teiligungsverkäufen dürfen nämlich im
Betriebsvermögen zu 55%, jene aus Im-
mobilienverkäufen zu 60%mit anderen
Laufende Verluste einer GmbH können
durch einen Zusammenschluss zu einer
Mitunternehmerschaft von einer natür-
lichen Person verwertet werden.
Gründung
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12
4/2018
schwer
punkt