Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen,
Überstunden, Sonderzahlungen, Zula-
gen, Prämien, Provisionen, Schwarzgeld,
Trinkgelder etc. Erschwernis-, Gefahren-
und Schichtzulagen finden jedoch nur
dann Eingang, wenn diese nicht einem
Mehraufwand dienen. Aufwandsent-
schädigungen (wie Taggelder, Diäten,
Außendienstzulagen, bestimmte Son-
derzulagen etc.), die nicht ausschließlich
für einen berufsbedingten Mehraufwand
verwendet werden, sind im Zweifel zur
Hälfte in die Bemessungsgrundlage mit-
einzubeziehen.
Abzugsposten sind insbesondere
krankheits- bzw. berufsbedingte Mehr-
aufwendungen, soweit diese existenz-
bedrohend sind, sowie Investitionen,
die dem Unterhaltsberechtigten zugute
kommen. Weiters können Kreditrück-
zahlungen, die aufgrund von unabwend-
baren außergewöhnlichen Belastungen
notwendig werden, abgezogen werden.
Wirtschaftlicher Reingewinn
beim Selbstständigen
Bei Selbstständigen ist für die Bemes-
sungsgrundlage grundsätzlich der wirt-
schaftliche Reingewinn entscheidend;
betrachtet wird sohin das Gesamt-
einkommen nach Abzug von Steuern
und öffentlichen Abgaben, wobei der
Durchschnitt der letzten drei Jahre her-
angezogen wird, um die Umsatz- und
Gewinnschwankungen, die die Tätigkeit
eines Selbstständigen mit sich bringt,
ausreichend zu berücksichtigen. Beim
Unterhalt für die Vergangenheit (Rück-
stand) sind diese (vergangenen) Zeiträu-
me maßgebend. Entscheidend sind aber
auch zukünftige Entwicklungen eines
Unternehmens. In der Praxis ist dies
derzeit etwa bei Start-up-Unternehmen
relevant.
Abschreibungen wirken dann ge-
winnmindernd, wenn diese effektive
Ausgaben darstellen; dies betrifft auch
Abfertigungsrückstellungen. Eine au-
tomatische Berücksichtigung von Ge-
winnfreibeträgen nach § 10 EStG erfolgt
allerdings nicht. Bilanziert ein Unterneh-
mer mit Verlusten, bilden in der Regel
die Privatentnahmen die Einkommens-
grundlagen, selbst wenn damit nur das
private Leben finanziert wird.
Auch der Gewinnanteil bzw. eine
Gewinnausschüttung gehört zur Unter-
haltsbemessungsgrundlage; bei Gewinn-
thesaurierungen wird ex ante geprüft, ob
diese aus betriebswirtschaftlichen Grün-
den geboten oder sinnvoll sind. Unter
Umständen können auch fiktive Ge-
winnausschüttungen (insbesondere beim
Alleingesellschafter) ins Treffen geführt
werden.
n
RZL Software GmbH
Hannesgrub Nord 35
4911 Tumeltsham
rzlSoftware.at
Telefon:
07752 / 252 DW 65 Vertrieb
Ist auch Ihre Lohn-Software fit für 2019?
Wir haben die Lösung – jetzt
Lohn-Umstiegsaktion
nutzen!
RZL Lohn/Gehaltsverrechnung – die Software vom Profi!
Entwickelt von Steuerberatern und Software-Experten aus dem Innviertel
Tausendfach eingesetzt – bewährt seit mehr als 35 Jahren!
Weitere Infos zu den RZL Software-Lösungen finden Sie unter
rzlSoftware.at
Rufen Sie uns an - wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Willkommen mBGM!
RZL Software GmbH
Hannesgrub Nord 35
4911 Tumeltsham
rzlSoftware.at
Telefon:
0775 / 52 DW 65 Vertrieb
Ist auch Ihre Lohn-Software fit für 2019?
Wir haben die Lösung – jetzt
Lohn-Umstiegsaktio
nutzen!
RZ Lohn/Gehaltsverrechnung – die Software vom Profi!
Entwickelt von St uerberater und Software-Exp rten aus dem Innvi rtel
Tausendfach eing setzt – bewährt seit mehr als 35 Jahren!
W itere Infos zu den RZL Software-Lösungen finden Sie unter
rzlSoftware.at
Rufen Sie uns an - wi fr uen uns, von Ih en zu hören!
Willko men mBGM!
Sonstiges Wichtiges
Zum Einkommen zählen auch (fiktive) Erträgnisse aus dem Vermögen,
wie Mieteinnahmen, Leistungen aus Versicherungsverträgen usw.
Den Unterhaltspflichtigen trifft bei der Feststellung seines Einkommens
eine Mitwirkungspflicht, widrigenfalls dieses nach freier gerichtlicher Wür-
digung geschätzt werden kann.
Wenn der Unterhaltspflichtige kein Einkommen erzielt, kann dieser nach
seinen subjektiven Fähigkeiten (wie Alter, beruflicher Ausbildung) und
anhand der konkreten Arbeitsmarktlage auf ein zumutbares Einkommen
angespannt werden.
Mangels ausreichender Kenntnisse
beauftragen Richter häufig gericht-
lich beeidete Sachverständige