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G
rundsätzlich werden Einkünfte
gem. § 188 BAO festgestellt, wenn
an Einkünften derselben Einkunftsart
mehrere Personen beteiligt sind. Es ge-
nügt also nicht eine Mehrzahl von Be-
teiligten allein, sondern zumindest zwei
davon müssen auch dieselbe Einkunftsart
erzielen. Theoretisch ist es auch denkbar,
dass mehrere Feststellungsbescheide erge-
hen, wenn beispielsweise zwei beteiligte
natürliche Personen Einkünfte aus Ver-
mietung und Verpachtung erzielen und
zwei ebenfalls beteiligte GmbHs Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb. DieWirkung
eines Feststellungsbescheides nach § 188
BAO tritt allerdings nur dann ein, wenn
der Bescheid in seinem Spruch seinen
Adressaten gesetzmäßig bezeichnet
und
der Bescheid seinem Adressaten zu-
gestellt wird oder kraft Zustellfiktion
ihm gegenüber als zugestellt gilt.
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraus-
setzungen steht der Wirksamkeit einer
behördlichen Erledigung als Bescheid
entgegen.
Die richtige Bezeichnung der
Bescheidadressaten
Das BFG hatte sich mit der Frage zu
befassen, wie die richtige Bezeichnung
des Bescheidadressaten auszusehen hat,
wenn Einkünfte einer Hausgemein-
schaft als schlichte Personengemein-
schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit
festgestellt werden (BFG 13.12.2018,
RV/7104867/2018). Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass zwei
Kriterien jedenfalls erfüllt sein müssen,
nämlich
die Nennung aller beteiligten Perso-
nen entweder im Adressfeld oder im
sonstigen Spruch des Feststellungsbe-
scheides und
die Bezeichnung der Liegenschaft,
aus der die Einkünfte resultieren.
Im konkreten Fall wurden zwar alle an
den Einkünften beteiligten Personen
im Bescheid benannt, jedoch wurde an
keiner Stelle die Liegenschaftsadresse an-
geführt oder die Liegenschaft in anderer
Weise hinreichend genau bezeichnet.
Das BFG kam daher zu der Ansicht,
dass es sich bei den als Feststellungsbe-
scheide intendierten Erledigungen somit
um keine Bescheide handelt. Zum sel-
ben Ergebnis hätte geführt, wenn zwar
die Liegenschaftsadresse angegeben ge-
wesen wäre, aber die Bezeichnung der
Bescheidadressaten nur in der Form „XY
und Mitbesitzer“ erfolgt wäre, ohne dass
die einzelnen Mitbesitzer im Bescheid
genannt worden wären. Eine weitere
Form einer unzulässigen Adressierung
läge vor, wenn sich der Bescheid an
eine Person richtet, die zB infolge Todes
nicht mehr existiert. Allerdings normiert
§ 188 Abs. 5 BAO für diesen Fall, dass
die Feststellung gegenüber den anderen,
richtig bezeichneten Adressaten trotz-
dem wirksam wird. Der Bescheid ist in
solchen Fällen somit nicht gänzlich un-
Feststellungen
gem. § 188 BAO
VERMIETUNG.
Vermietungseinkünfte werden vielfach „gemein-
schaftlich“ erwirtschaftet. Die dabei erforderliche Feststellung
der Einkünfte gem. § 188 BAO birgt so manche Tücken.
Von Herbert Houf
Das Fehlen auch nur einer dieser
Voraussetzungen steht der Wirksamkeit
einer behördlichen Erledigung
als Bescheid entgegen.
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