ZUM AUTOR
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
wird die Bescheidbeschwerde als unzu-
lässig zurückgewiesen, weil ja eben nur
Bescheide angefochten werden können.
Während aber im Fall einer Abänderung
des Feststellungsbescheides durch Be-
schwerdeerledigung eine entsprechende
Abänderung des abgeleiteten Bescheides
gem. § 295 Abs. 1 BAO zwingend zu
erfolgen hat, ist dies im Fall der nach-
träglich festgestellten Unwirksamkeit
des Grundlagenbescheides nicht der Fall.
Diesfalls steht die Möglichkeit eines An-
trags gem § 295 Abs. 4 BAO offen, der
jedoch nur innerhalb der Antragsfrist für
die Wiederaufnahme (§ 304 BAO) ge-
stellt werden kann.
Zusammenfassung
Bestehen Bedenken hinsichtlich der
korrekten Adressierung eines Feststel-
lungsbescheides, empfiehlt sich die An-
fechtung der abgeleiteten Bescheide,
auch wenn die Feststellungsbescheide
selbst ebenfalls angefochten werden. Da
die Rechtswidrigkeit des abgeleiteten
Bescheides von der Wirksamkeit des
Grundlagenbescheides abhängt, kann
die Bescheidbeschwerde gegen den abge-
leiteten Bescheid gem. § 271 BAO aus-
gesetzt werden.
n
wirksam, sondern nur für die unzulässig
bezeichneten Adressaten.
Konsequenzen einer unrichtigen
Adressierung
Liegt einer der beschriebenen Adres-
sierungsmängel vor und wird daher die
als Feststellungsbescheid intendierte
Erledigung (teilweise) nicht wirksam,
darf darauf kein abgeleiteter Bescheid
gestützt werden. Im Beschwerdefall wur-
den daher die angefochtenen, gem § 295
Abs. 1 BAO ergangenen Einkommen-
steuerbescheide aufgehoben.
Schwieriger gestaltet sich die Si-
tuation, wenn sich erst im Zuge einer
Anfechtung der Feststellungsbescheide
herausstellt, dass die als Feststellungs-
bescheide intendierten Erledigungen
gar keine Bescheide sind. In diesem Fall
Bestehen Bedenken
wegen der korrekten
Adressierung eines
Bescheides, empfiehlt
sich die Anfechtung der
abgeleiteten Bescheide ...
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3/2019