ÖGSWissen - page 20

I
m Zuge von (Finanz)Strafverfahren kann es auch zu Haus-
durchsuchungen kommen. Jährlich kommt dies zehn bis
zwölf Mal vor. Hiezu einige Hinweise:
Voraussetzung ist ein zu übergebender Hausdurchsu-
chungsbefehl, der einen begründeten Verdacht (hiezu reicht
eine plausible, anonyme Anzeige aus) zum Inhalt haben
muss, dass sich in den Räumlichkeiten des betroffenen
Wirtschaftstreuhänders Gegenstände befinden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. Irrelevant für die Zulässig-
keit ist, ob der Wirtschaftstreuhänder selbst im Verdacht
einer strafbaren Handlung steht.
Die KSW wird vor Stattfinden einer Hausdurchsuchung
von der (meist) Steuerfahndung amVortag – ohne Namens-
nennung des Betroffenen – verständigt und eingeladen,
einen Kammervertreter zu einem vereinbarten Treffpunkt
zu entsenden, von dem aus der Ort der Durchsuchung
gemeinsam aufgesucht wird, was seitens der KSW regelmä-
ßig erfolgt.
Zwar darf laut BMF-Erlass gegen den Willen des betrof-
fenen Wirtschaftstreuhänders kein Kammervertreter der
Hausdurchsuchung beiwohnen, aber aus berufsrechtlicher
Sicht ist die Beiziehung eines Kammervertreters zu einer
Hausdurchsuchung gemäß § 12 der WT-Ausübungsrichtli-
nien für den von der Hausdurchsuchung betroffenen Kolle-
gen verpflichtend. Aufgabe des Kammervertreters ist es, auf
das bestehende Aussageverweigerungsrecht (gilt auch für
Hilfskräfte), auf das Recht auf Beiziehung von Vertrauens-
personen, den Umfang des Beschlagnahmerechts und den
Schutz der Daten der nicht vom Finanzvergehen betrof-
fenen Klienten hinzuweisen. Ansonsten ist er nur „stiller
Teilnehmer“, kann also keinen Einfluss auf die Durchfüh-
rung nehmen, hat auch kein Fragerecht, ist aber doch auch
moralischer Unterstützender.
Der Vertrauensperson ist gestattet, Notizen über den Ablauf
der Hausdurchsuchung anzufertigen, Filmaufnahmen wer-
den aber als unzulässig angesehen.
Beweismittel können ohne gesonderte Beschlagnahmean-
ordnung beschlagnahmt werden, soweit diese Unterlagen
vom Hausdurchsuchungsbefehl umfasst sind.
Eine Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von
unnötigem Aufsehen, Belästigung und Störung des Betrof-
fenen durchzuführen. Auch gilt der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit, wonach staatliche Eingriffe imVerhältnis zum
geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen, insofern zu
prüfen ist, ob nicht auch gelindere Mittel ausreichend sind.
In der Praxis findet vor der Hausdurchsuchung bei der
Steuerfahndung als Einsatzzentrale eine Einsatzbesprechung
statt, bei der der Fallbearbeiter die vorgesehenen Mitarbei-
ter (darunter immer auch IT-Spezialisten) über vorliegende
Informationen vorinformiert.
Beweismittel, auf die sich unsere gesetzliche Verschwiegen-
heitsverpflichtung bezieht, dürfen nur dann beschlagnahmt
werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der
Wirtschaftstreuhänder selbst Beteiligter des Verfahrens ist.
Bestehen Zweifel, ob Unterlagen unserer Verschwiegenheit
unterliegen oder nicht, so ist es unsere besondere Berufs-
pflicht, darauf hinzuweisen, dass wir Wirtschaftstreuhänder
die Versiegelung (in gerichtlichen Verfahren Widerspruch
zur Hausdurchsuchung und Sicherstellung) dieser Gegen-
stände verlangen dürfen, berufsrechtlich müssen. Später
erfolgt dann die Entscheidung darüber, ob diese Unterlagen
ausgewertet werden dürfen.
Vor der Durchführung der Hausdurchsuchung ist der
Betroffene unter Angabe der maßgebenden Gründe aufzu-
fordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte
freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe
ist aber zu bedenken, dass diesfalls auch der Rechtsschutz
wegfällt, sodass die freiwillige Herausgabe die Ausnahme
sein wird.
Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die alle beschlagnahmten Beweismittel bezeichnen muss.
Wichtige Unterlagen sollten vor der Beschlagnahme kopiert
werden. Auch eine Copy der Festplatte sollte erfolgen.
Zufallsfunde (es werden andere Gegenstände gefunden,
nach denen nicht gesucht wurde) dürfen nur bei Gefahr in
Verzug oder auf Grund einer eigenen Beschlagnahmeanord-
nung beschlagnahmt werden.
Rechtsschutz ist insofern gegeben, als sowohl gegen die
Anordnung als auch die Durchführung der Hausdurchsu-
chung jeder Betroffene Beschwerde an das BFG erheben
kann. Exzessive Maßnahmen bei einer Hausdurchsuchung
können ebenfalls als Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem BFG
bekämpft werden.
n
© BY-STUDIO/ADOBESTOCK
20
Hausdurchsuchung
e
n beim
Wirtschaftstreuhänder
FINANZSTRAFRECHT.
Über Hausdurchsuchungen, Beweismittel
und Niederschriften. Einige hilfreiche Tipps von Klaus Hübner
ZUM AUTOR
Klaus Hübner
ist Präsident
der ÖGSW
office@
klaushuebner.at
Notizen über
den Ablauf
der Haus-
durchsu-
chung sind
gestattet,
Filmaufnah-
men werden
aber als
unzulässig
angesehen.
3/2019
brennpunkt
finanzstrafrecht
1...,10,11,12,13,14,15,16,17,18,19 21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,...44